Seit Anfang 2024 gibt es eine pauschale Reduzierung der Netzentgelte für Stromkunden, die eine Wärmepumpe, eine Klimaanlage, einen Batteriespeicher und/oder eine Wallbox fürs E-Auto haben. Wir erklären, wer damit wie viel sparen kann und wie das geht.
Definition
Das Netzentgelt ist die Nutzungsgebühr für die Stromnetze. Wenn Stromanbieter oder Vergleichsportale einen Strompreis angeben, ist das Netzentgelt darin für gewöhnlich enthalten. Auf der Stromrechnung muss es aber gesondert ausgewiesen werden.
Ähnlich wie der gesamte Strompreis besteht auch das Netzentgelt meistens aus einem monatlichen Grundpreis und einem Arbeitspreis. Der Grundpreis bleibt immer gleich, der Arbeitspreis wird mit dem Stromverbrauch multipliziert. Zusammen mit den Gebühren für den Betrieb der Messstelle ist häufig auch von Netzentgelten (im Plural) die Rede.
Wie hoch sind reguläre Netzentgelte?
Alle Netzentgelte zusammen machen durchschnittlich etwas mehr als ein Viertel der gesamten Stromrechnung aus. In einer Stromrechnung von 80 Euro sind also etwa 20 Euro Netzentgelte enthalten.
Wie viel jeder Einzelne an Netzentgelten bezahlt, hängt außerdem vom örtlichen Netzbetreiber ab. Da es überall nur ein Verteilnetz gibt, kann man sich den Netzbetreiber nicht aussuchen. Um sicher zu stellen, dass kein Netzbetreiber den fehlenden Wettbewerbsdruck von Konkurrenten ausnutzt, um Monopolpreise zu verlangen, gelten für die Netzentgelte bestimmte Erlösobergrenzen.
Den Messstellenbetreiber kann sich hingegen jeder Haushalt aussuchen. Standardmäßig ist das der Netzbetreiber, aber es gibt auch private („wettbewerbliche“) Messtellenbetreiber, die teilweise etwas günstigere Konditionen bieten.
Was ist die pauschale Reduzierung der Netzentgelte?
Seit dem 1. Januar 2024 müssen Netzbetreiber unter gewissen Umständen einen Rabatt auf die Netzentgelte gewähren.
Was bedeutet Modul 1 nach § 14a EnWG für Verbraucher*innen?
Mit § 14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) will der Gesetzgeber die Elektrizitätsverteilnetze stabilisieren. Dafür sollen die Verteilnetzbetreiber die Möglichkeit erhalten, den Stromverbrauch großer elektrischer Anlagen in Privathäusern und Geschäftsimmobilien in einem festgelegten Rahmen zu begrenzen. Im Gegenzug erhalten die Verbraucher*innen einen Rabatt auf die Stromrechnung – und zwar in Form reduzierter Netzentgelte.
Wie viel Geld lässt sich mit der pauschalen Reduzierung der Netzentgelte sparen?
Die pauschale Reduzierung der Netzentgelte liegt laut Bundesnetzagentur pro Jahr zwischen 110 Euro und 190 Euro. Der genaue Betrag hängt vom Netzbetreiber ab. Die bundesweit einheitliche Formel lautet:
80 Euro + 3.750 kWh x Arbeitspreis im Standardtarif x 0,2 Stabilitätsfaktor
Es gibt also einen Sockelrabatt von pauschal 80 Euro und einen Teil, der vom Netzanbieter abhängt. Letzterem liegt zum einen der durchschnittliche Jahresverbrauch einer der relevanten Anlagen zugrunde, der pauschal mit 3.750 Kilowattstunden (kWh) angesetzt wird. Die Kilowattstunden werden mit dem Arbeitspreis im Standardtarif des jeweiligen Netzbetreibers multipliziert.
Der Stabilitätsfaktor drückt – vereinfacht gesagt – aus, dass die Steuerbarkeit der Anlagen das Netz um 20 Prozent stabiler macht. Tatsächlich ist gemeint: Durch die Steuerung kann im Jahresmittel mehr Strom durch das vorhandene Netz fließen, deshalb sinken die Kosten pro Einheit Strom. Dass die Ersparnis 20 Prozent beträgt, ist eine vorläufige Annahme.
Beispielrechnung für die pauschale Reduzierung der Netzentgelte
Laut dem Branchenportal Variable Netzentgelte liegt der durchschnittliche Arbeitspreis aller Verteilnetzbetreiber in der Niederspannung bei 8,65 Cent/kWh. Bei einem durchschnittlich teuren Netzbetreiber wäre die Rechnung also:
80 Euro + 3.750 kWh x 8,65 ct/kWh x 0,2 = 80 Euro + 46,88 Euro = 126,88 Euro.
Wer kann eine pauschale Reduzierung der Netzentgelte erhalten?
Von dynamischen Netzentgelten können Haushalte profitieren, die drei Voraussetzungen erfüllen:
- Es ist mindestens eine „steuerbare Verbrauchseinrichtung“ in Betrieb.
- Die Anlage verfügt über ein intelligentes Messsystem (iMSys, auch umgangssprachlich verkürzt „Smart Meter“ genannt)
- Die Anlage muss für den Verteilnetzbetreiber steuerbar sein.
Den Rabatt erhalten die Betreiber mit ihrer Stromrechnung. Als Betreiber der Anlage gelten die tatsächlichen Nutzer. Auch wenn der Fall selten ist: In Mietswohnungen und -häusern sind das in der Regel die Mieter.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Mit „steuerbaren Verbrauchseinrichtung“ sind bestimmte elektrische Anlagen mit besonders hoher Leistung gemeint:
- Fest installierte Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtung
- Fest installierte Klimaanlagen
- nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, meist Wallboxen genannt
- Batteriespeicher
Unter § 14a EnWG fallen diese Geräte aber nur, wenn sie eine Nennleistung beziehungsweise Ladeleistung von 4,2 Kilowatt (kW) oder mehr haben und fest an das Stromnetz angeschlossen sind. Dazu zählen auch Batteriespeicher, bei denen nur die Software das Laden aus dem Netz verhindert, die aber technisch an das Netz angeschlossen sind.
Eine Mini-Wärmepumpe, mit denen teilweise Gartenlauben, kleinere Ferienhäuser oder größere Whirlpools beheizt werden, gilt dagegen selten als steuerbare Verbrauchseinrichtung, weil ihre Leistung meist unter 4,2 kW liegt.
Anders ist es, wenn mehrere Geräte der gleichen Art fest an demselben Netzanschluss angeschlossen sind, die zusammen auf 4,2 kW kommen. Dies könnte eine fest eingebaute Wärmepumpe für die Werkstatt in der Garage und eine weiter für ein Gewächshaus sein. Nicht kombinierbar sind Anlagen unterschiedlicher Art, also etwa eine kleine Klimageräte und ein kleiner Batteriespeicher.
Übrigens: Für Nachtspeicherheizungen haben die neuen Regelungen keine Gültigkeit.
Was ist ein intelligentes Messsystem, was ein Smart Meter und was ein Smart-Meter-Gateway?
Seit dem 1. Januar 2024 müssen neu installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) ausgestattet sein. Ein iMSys besteht aus einer modernen Messeinrichtung (mME), auch Smart Meter genannt, und einem Smart Meter Gateway (SMGW).
Ein Smart Meter ist eine digitale Messeinheit, die Stromverbrauch und Nutzungszeit viertelstundengenau misst und aufzeichnet. So kann der Messstellenbetreiber nicht nur ablesen, wie viel Strom seit der letzten Ablesung durch den Netzanschluss geflossen ist, sondern auch wann jede einzelne Wattstunde dem Netz entnommen wurde.
Das SMGW ist eine ergänzende Kommunikationseinheit, die den aktuellen Verbrauch in Echtzeit an verschiedene berechtigte Marktteilnehmer überträgt – etwa zum Stromlieferanten oder eben zum Verteilnetzbetreiber.
Ältere Anlagen müssen bis zum Ende 2028 mit einem iMSys nachgerüstet werden. Allerdings können alle Verbraucher seit Anfang 2025 von ihrem Netzbetreiber verlangen, dass er ihre Messstelle damit binnen vier Monaten ausstattet.
Wer seinen Stromverbrauch konsequent optimieren möchte, kommt allerdings um ein Energiemanagementsystem (Home Energy Management System, kurz HEMS) zusätzlich zum Smart Meter kaum herum. Wichtig ist dabei, dass es genau auf den jeweiligen Bedarf des Haushalts angepasst wird. Private Anbieter helfen bei Ausrichtung und Installation. Aufgabe eines HEMS ist es, die Elektrogeräte in einem Haushalt möglichst effizient zu steuern, ohne ihre Verfügbarkeit für die Nutzenden einzuschränken. Ganz besonders lohnt sich das, wenn neben dem dynamischen Netzentgelt auch noch ein dynamischer Stromtarif [Spotmarkt-Link als Platzhalter für künftigen Artikel?] genutzt wird oder sogar eine eigene Stromerzeugungsanlage installiert ist, also zum Beispiel eine PV-Anlage.
Was ist eine externe Steuereinrichtung?
Eine externe Steuereinrichtung erlaubt es dem Netzbetreiber, steuerbare Verbrauchseinrichtungen mittels Direktansteuerung zu drosseln. Bei neueren Anlagen sendet der Netzbetreiber das entsprechende Signal über das SMGW an die Steuerbox.
Aufgrund von Verzögerungen beim iMSys-Einbau können bei älteren Anlagen vorübergehend auch überholte Technologien den Anforderungen genügen. Die Umstellung auf iMSys muss allerdings bis Ende 2025 beantragt werden, wenn sie nicht ohnehin vom Messstellenbetreiber angekündigt wurde.
Wenn eine Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Betreiber die pauschale Reduzierung des Netzentgelts, sobald der Antrag gestellt ist. Ein Wechsel zurück ist dann nicht mehr möglich.
Wer trägt die Kosten für die erforderliche Technik?
Für die technisch notwendigen Steuerungseinrichtungen müssen die Betreiber sorgen, in dem er einen Messstellenbetreiber beauftragt. Die Kosten dafür muss er selbst tragen, sie sind aber überschaubar und amortisieren sich schnell.
Nachdem der Antrag zur Installation eines iMSys gestellt ist, hat der Netzbetreiber dafür vier Monate Zeit. Anstelle des Netzbetreibers kann auch ein privater Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem einbauen. Das geht im Zweifelsfall schneller und ist manchmal auch günstiger. Einige dieser Unternehmen bieten auch preisgünstige Ergänzungspakete für ein HEMS an.
Wie genau darf der Stromverbrauch gedimmt werden?
Das Dimmen oder Drosseln der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist streng reguliert. Niemand braucht Angst zu haben, dass der Strom abgedreht wird. Im Gegenteil, die Maßnahme kann in vielen Fällen verhindern, dass der Strom ausfällt.
Was darf gedrosselt werden?
Der Netzbetreiber darf ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab einer Leistung von 4,2 kWh drosseln, beziehungsweise dimmen, wie es im offiziellen Sprachgebrauch heißt. Ansonsten steht genau so viel Strom zur Verfügung wie sonst auch. Insbesondere die Steckdosen bleiben also von der Steuerung unberührt.
Wann dürfen steuerbare Verbrauchseinrichtungen gedimmt werden?
Der Netzbetreiber darf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in zwei Situationen drosseln:
- Als sogenannte Ad-hoc-Maßnahme: Wenn und solange dies nötig ist, um eine unmittelbare, konkrete Überlastung in einem Netzbereich abzuwenden.
- Als Präventiv-Maßnahme: Wenn eine konkrete Überlastung absehbar ist. In diesem Fall darf die Lastreduktion maximal 2 Stunden pro Tag dauern. Dies ist als Übergangsregelung gedacht, bis die Netzbetreiber genügend Daten über alle Teile der Netze erfassen können, um noch gezielter Überlastungen abwenden zu können.
Wie stark darf die Leistung gedrosselt werden?
Wallboxen und Stromspeicher
Für Wallboxen und Stromspeicher müssen die Netzbetreiber immer eine Mindestleistung von 4,2 kW gewähren. Dadurch soll garantiert werden, dass E-Autofahrer ihre Autos auch in akuten Überlastungssituationen noch laden können – wenn auch nicht mit der vollen Leistung.
Wärmepumpen und Klimaanlagen
Ebenso soll es in jeder Situation möglich bleiben, die Wohnung zu beheizen oder zu kühlen. Anlagen bis zu einer Leistung von 11 kW dürfen ebenfalls auf minimal 4,2 kW gedimmt werden. Bei größeren Anlagen gilt die Formel: Netzanschlussleistung x 0,4. Bei einer 16-kW-Wärmepumpe bleibt also zu jedem Zeitpunkt eine Leistung von 6,4 kW verfügbar.
Mehrere Geräte
Die einzige Ausnahme, bei der mehr als 4,2 kW pro Gerät zur Verfügung stehen dürfen, ist die gleichzeitige Nutzung mehrerer Anlagen, die über ein HEMS angesteuert werden. Dann kommt der sogenannte Gleichzeitigkeitsfaktor zum Tragen, mit dem die Mindestleistung multipliziert wird.
Bei gleichzeitiger Verwendung mehrerer Anlagen wird die Leistung um den Gleichzeitigkeitsfaktor gedrosselt.
| Zahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ab 9 |
| Gleichzeitigkeitsfaktor | 20 % | 25 % | 30 % | 35 % | 40 % | 45 % | 50 % | 55 % |
Ein Beispiel: Ein Haushalt betreibt eine Wallbox mit 11 kW und eine Wärmepumpe mit 16 kW. Wie erläutert kann die Wallbox auf 4,2 kW und die Wärmepumpe auf 6,4 kW gedrosselt werden. Nur zu Zeitpunkten, zu denen beide Geräte gleichzeitig genutzt werden, ist der Gleichzeitigkeitsfaktor anzuwenden. Dann kann die Ladestation auf 3,36 kW und die Wärmepumpe auf 5,12 kW gedimmt werden.
Über das ein HEMS kann die Summe der Leistung, also 8,48 kW, allerdings beliebig auf beide Geräte verteilen. Solange beispielsweise die Heizung nicht benötigt wird, kann das E-Auto mit 8,48 kW laden.
Fazit: Modul 1 kommt ohnehin, warum nicht gleich profitieren?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, müssen sich bereits heute dimmen lassen. Betreiber müssen diese Anlagen nur noch für Modul 1 anmelden, um von der pauschalen Reduzierung des Netzentgelts zu profitieren.
Wer eine ältere Anlage betreibt, kann bis Ende 2028 warten. Spätestens dann aber müssen alle relevanten Anlagen so ausgerüstet sein, dass der Netzbetreiber sie im Notfall steuern kann. Wer seine Anlage freiwillig früher zu Modul 1 anmelden will, muss eine geeignete Steuerung nachweisen, um sich für den Rabatt anzumelden.
Übrigens: In Verbindung mit den flexiblen Netzentgelten nach Modul 3 § 14a EnWG und einem flexiblen Stromtarif lohnt sich das umso mehr. Dann sind Ersparnisse von mehreren Hundert Euro pro Jahr und Anlage möglich.
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